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Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020
25.01.2022
Das Bundesamt für Justiz hat
auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem
Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur
Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem
Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 07. März
2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten
wird. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der
Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.