Weihnachtskugeln grün
Weihnachts-E-Mails: Was gibt es zu beachten?
29.11.2022
Um dem Kunden in Erinnerung zu bleiben, verschicken Unternehmen gerne Weihnachtsgrüße E-Mail. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Denn auch Weihnachtsgrüße sind als Werbung einzuordnen. Und damit sind die Vorgaben in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
Das Verschicken von Weihnachts-E-Mails ist grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme gibt es für Bestandskunden, von denen das Unternehmen bereits die E-Mail-Adresse bekommen hat, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und er darauf hingewiesen wurde, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Per Post können Sie übrigens weitestgehend unproblematisch Grüße versenden, solange der Empfänger nicht widersprochen hat und erkennbar ist, dass es sich um Werbung handelt.
Mehr Informationen zur Werbung finden Sie in unserem Infoblatt W08.
Das Verschicken von Weihnachts-E-Mails ist grundsätzlich nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme gibt es für Bestandskunden, von denen das Unternehmen bereits die E-Mail-Adresse bekommen hat, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und er darauf hingewiesen wurde, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Per Post können Sie übrigens weitestgehend unproblematisch Grüße versenden, solange der Empfänger nicht widersprochen hat und erkennbar ist, dass es sich um Werbung handelt.
Mehr Informationen zur Werbung finden Sie in unserem Infoblatt W08.